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Das Thema bringt die in der einschlĂ€gigen Literatur unterschiedlichen, teils sogar widersprĂŒchlichen Definitionen des Begriffes "IKS" auf den Punkt und gibt... | |
Im deutschen Recht ist die Revision ein Rechtsmittel, das gegen Urteile zugelassen ist oder der Zulassung bedarf. Dieses Rechtsmittel kann sich ca. auf die Verletzung formellen oder materiellen Rechts berufen. Anders als bei der Berufung werden bei der Revision daher keine neuen Beweise erhoben. Die Revisionsinstanz ist daher keine Tatsacheninstanz .
Die Revision ist möglich im
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Revisionsgericht ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit in dem Zivilprozess allein der Bundesgerichtshof und in dem Strafverfahren die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof. In den anderen Gerichtsbarkeiten sind es die obersten Gerichtshöfe des Bundes (Bundesverwaltungsgericht, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof). In Bayern kann auch das Bayerische Oberste Landesgericht Revisionsgericht sein.
Besonderheiten:
Die Revision von den unteren, erstinstanzlichen Gerichten unter Ăbergehung der Berufungsinstanz wird Sprungrevision genannt.
Im Verwaltungsrecht existiert bei bestimmten Konstellationen auch die Ersatzrevision .
Die Revision ist in dem Zivilprozess nicht ohne weiteres zulĂ€ssig. Sie muss in dem Berufungsurteil vom Berufungsgericht zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsĂ€tzlich Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Revisionsgericht (dem Bundesgerichtshof) angegriffen werden. FĂŒr eine Ăbergangszeit bis zu dem 31.12 2006 setzt die Nichtzulassungsbeschwerde voraus, dass die Revisionssumme (der "Wert der Beschwer") 20 Tausend Euro ĂŒbersteigt.
Die Frist zur Einlegung der Revision in Strafsachen betrĂ€gt eine Woche nach der UrteilsverkĂŒndung. Ansonsten betrĂ€gt sie einen Monat nach Zustellung des Berufungsurteils.
Die Revision muss immer begrĂŒndet werden und auch den Antrag auf Revision beinhalten. Eine solche BegrĂŒndung muss durch einen Rechtsanwalt oder einen ProzessbevollmĂ€chtigten erfolgen.
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(Zitate in diesem Abschnitt betreffen ausschlieĂlich österreichische Gesetze.)
Im österreichischen Zivilprozess ist die Revision (§§ 502 ff. ZPO) das ordentliche Rechtsmittel gegen Urteile der Landes- und Oberlandesgerichte in 2. Instanz (siehe dazu: Gerichtsorganisation in Ăsterreich). Eine Sprungrevision gibt es in dem österreichischen Zivilprozessrecht nicht. Es entscheidet der Oberste Gerichtshof in Wien.
Als RevisionsgrĂŒnde (§ 503 ZPO) können ca. MĂ€ngel in dem Verfahren vor dem Berufungsgericht, die entweder Nichtigkeit bewirken oder doch eine erschöpfende Beurteilung und grĂŒndliche Beurteilung der Sache verhindern konnten, unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht oder Aktenwidrigkeit (wenn das Berufungsgericht in dem Widerspruch zu den Prozessakten von einer Tatsache als erwiesen ausging) geltend gemacht werden. Wie in Deutschland ist der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz.
Die ZulĂ€ssigkeit der Revision (§ 502 ZPO) setzt auf jeden Fall voraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von hoher Bedeutung abhĂ€ngt (etwa weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage fehlt oder uneinheitlich ist oder weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abwich), und ist zudem abhĂ€ngig von der Höhe des Streitgegenstands, ĂŒber den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand):
- Bis zu einem Entscheidungsgegenstand von nicht mehr als 4 Tausend Euro ist die Revision jedenfalls unzulÀssig.
- Bei einem Entscheidungsgegenstand von mehr als 4 Tausend Euro, aber nicht mehr als 20 Tausend Euro sowie in Streitigkeiten ĂŒber den gesetzlichen Unterhalt mit einem Entscheidungsgegenstand von nicht mehr als 20 Tausend Euro ist die ordentliche Revision nicht zulĂ€ssig, wenn sie nicht das Berufungsgericht in seiner Entscheidung fĂŒr zulĂ€ssig erklĂ€rt hat. In einem solchen Fall kann der Revisionswerber einen Antrag an das Berufungsericht stellen, den Ausspruch ĂŒber die UnzulĂ€ssigkeit der Revision abzuĂ€ndern und die ordentliche Revision doch fĂŒr zulĂ€ssig zu erklĂ€ren (§ 508 ZPO). DarĂŒber entscheidet das Berufungsgericht mit unanfechtbarem Beschluss.
- Bei einem Entscheidungsgegenstand von mehr als 20 Tausend Euro ist eine Revision (auĂerordentliche Revision) auch dann zulĂ€ssig, wenn sie das Berufungsgericht fĂŒr nicht zulĂ€ssig erklĂ€rt hat (§ 505 Abs 4 ZPO). Fehlen die Voraussetzungen doch (weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt), weist der Oberste Gerichtshof die auĂerordentliche Revision mit Beschluss zurĂŒck.
- Auch in bestimmten familienrechtlichen Streitigkeiten (bes. Vaterschafts- und Ehesachen), in KĂŒndigungs- und RĂ€umungssachen, bei Verbandsklagen nach § 29 KSchG sowie in Arbeits- und Sozialrechtssachen ist die auĂerordentliche Revision zulĂ€ssig, auch wenn sie das Berufungsgericht fĂŒr nicht zulĂ€ssig erklĂ€rt hat.
Die Frist zur Erhebung der Revision oder Einbringung des Antrags auf Zulassung der ordentlichen Revision betrĂ€gt vier Wochen. Ist die Revision zulĂ€ssig oder wird sie fĂŒr zulĂ€ssig erklĂ€rt, hat der Gegner das Recht binnen weiterer vier Wochen eine Gegenschrift (Revisionsbeantwortung) einzubringen. In dem Revisionsverfahren herrscht Anwaltspflicht.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erfolgt in der Regel in nicht öffentlicher Sitzung. Ăber zulĂ€ssige Revisionen entscheidet der Oberste Gerichtshof entweder in der Sache selbst mit Urteil oder er verweist die Rechtssache an das Gericht 2. oder 1. Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach ErgĂ€nzung des Verfahrens zurĂŒck. FĂŒr dieses ist die Rechtsansicht, die der Oberste Gerichtshof in seiner BegrĂŒndung äußerst hat, bindend.
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